Wenn der Akku brennt: Wer zahlt – und warum ein Akkubrand keine normale Brandstelle hinterlässt
Drei Akkubrände in sechs Tagen allein in Bayern – vom verrußten Keller bis zum Wertstoffhof – und im Juli eine Garage mit einer Viertelmillion Euro Schaden. Wie groß das Risiko wirklich ist und warum es niemand genau beziffern kann, wer nach einem Akkubrand haftet und welche Versicherung zahlt, worauf es beim Laden ankommt – und weshalb die Sanierung danach anderen Regeln folgt als nach einem gewöhnlichen Zimmerbrand.

Sonntag, 13. September 2026, gegen 17 Uhr in Illertissen im Landkreis Neu-Ulm: Im Keller einer Doppelhaushälfte entzünden sich zwei Akkus eines Modellautos, die gerade geladen werden. Ein Rauchmelder schlägt an, die Bewohner verlassen das Haus, die Feuerwehr stellt einen technischen Defekt fest. Schaden nach Angaben der Polizeiinspektion Illertissen: etwa 1.000 Euro, im Wesentlichen Ruß. Vier Tage später, am Donnerstagabend gegen 22 Uhr, beginnt in Kempten in der Wohnung eines 74-Jährigen der Akku eines Trennschleifers zu rauchen und fängt Feuer; der Mann legt ihn auf den Balkon und löscht selbst, Sachschaden entsteht laut Polizeiinspektion Kempten keiner. Und am Freitag, 18. September, brennen in einer Lagerhalle eines Bamberger Wertstoffhofs Lithium-Ionen-Akkus: nach Medienberichten rund 80 Einsatzkräfte, ein aufgeschnittenes Rolltor, nach Polizeiangaben ein Schaden im mittleren fünfstelligen Bereich, verletzt wurde demnach niemand. Eine Selbstentzündung beziehungsweise ein technischer Defekt sei nach aktuellen Informationen ursächlich gewesen, teilte ein Polizeisprecher der Deutschen Presse-Agentur mit.
Drei Akkubrände in sechs Tagen; von Verletzten berichtet keine der Meldungen. Wie teuer es trotzdem werden kann, zeigt ein Fall aus dem Sommer: Am Samstag, 4. Juli 2026, brannte in Mimbach bei Hahnbach im Landkreis Amberg-Sulzbach eine Doppelgarage mit Holzanbau. Ursache war ein technischer Defekt an einem Fahrradakku – so die Polizeiinspektion Sulzbach-Rosenberg, deren Angaben zwei Regionalmedien übereinstimmend wiedergeben. Verletzt wurde auch dort niemand, der Schaden aber wurde auf etwa 250.000 Euro geschätzt. Was die Fälle im Einzelnen unterscheidet, geben die Meldungen nicht her. Sicher ist nur: In Illertissen hat ein Rauchmelder den Brand gemeldet, als das Feuer noch klein war.
Die Fakten stammen aus Polizei- und Feuerwehrmeldungen, aus den Veröffentlichungen des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer (IFS), aus Gerichtsmitteilungen, Gesetzestexten und den Regelwerken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb); die Liste steht am Ende. Stand: 21. September 2026. Einschätzungen aus der Sanierungspraxis sind gekennzeichnet.
Wie groß das Risiko wirklich ist – und warum es niemand genau kennt
Die meistzitierte Zahlenquelle zu Brandursachen in Deutschland ist die Statistik des IFS. Das Kieler Institut führt nach eigenen Angaben etwa 2.000 Brandursachenermittlungen pro Jahr durch; die aktuelle Auswertung umfasst die Jahre 2016 bis 2025. Danach gehen 30 Prozent der untersuchten Brände auf Elektrizität zurück und 22 Prozent auf menschliches Fehlverhalten; 21 Prozent fallen in die Sammelkategorie „Sonstiges und unbekannt“. Das Institut schränkt selbst ein: „Nach welchen Gesichtspunkten die Beauftragung des IFS erfolgt, bestimmen die Auftraggeber. Die Statistik bildet daher nicht das gesamte Schadengeschehen ab.“
- Elektrizität30 %
- Menschliches Fehlverhalten22 %
- Überhitzung9 %
- Brandstiftung9 %
- Vier weitere Ursachen (je 2 bis 3 %)9 %
- Sonstiges und unbekannt21 %
Daten als Tabelle
| Posten | Anteil |
|---|---|
| Elektrizität | 30 % |
| Menschliches Fehlverhalten | 22 % |
| Sonstiges und unbekannt | 21 % |
| Überhitzung | 9 % |
| Brandstiftung | 9 % |
| Feuergefährliche Arbeiten | 3 % |
| Offenes Feuer | 2 % |
| Selbstentzündung | 2 % |
| Explosion | 2 % |
Akkus tauchen in dieser Statistik nicht als eigene Kategorie auf, sie sind ein Teil der Elektrizität. Wie groß dieser Teil ist, beziffert das IFS im Juli 2025 auf „über 20 Prozent“ – als Näherung; in den Jahren davor waren es „etwa 15“ (September 2021) und „rund 20 Prozent“ (März 2024). Eine neuere Zahl gibt es nicht. An der Spitze der elektrotechnischen Brandverursacher stehen nach der Auswertung vom Juli 2025 im Übrigen Kühl- und Gefriergeräte, gefolgt von Wäschetrocknern – auch wenn der ältere IFS-Satz, Akkus seien „die häufigste Ursache für Brände durch Elektrizität“ (März 2024), bis heute zitiert wird.
Multipliziert man beide Anteile – gut 20 Prozent von 30 Prozent –, landet man bei der Zahl, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am 20. April 2026 veröffentlicht hat: Hochgerechnet auf alle Brände wären demnach „rund sechs Prozent“ auf entzündete Lithium-Ionen-Akkus zurückzuführen. Der Verband setzt selbst hinzu: „Die Rechnung ist allerdings sehr ungenau.“ Genauer wird es nicht.
Noch dünner ist die Datenlage in der Entsorgung, wo Akkus nach Einschätzung der Branche besonders oft brennen. Die Entsorgungsverbände gehen nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 18. Februar 2026 von „ca. 30 Bränden pro Tag in Deutschland“ aus – eine Annahme der Verbände, keine amtliche Erhebung. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 2. Juni 2026 auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (Drucksache 21/6264) keine eigenen Zahlen genannt; sie verweist auf eine Studie von sechs Branchenverbänden, die „voraussichtlich im dritten Quartal 2026 finalisiert sein“ soll und bislang nicht veröffentlicht ist. Auch für Bayern gilt: Mehr als die drei Fälle vom Anfang lässt sich für die ersten drei Septemberwochen aus öffentlichen Meldungen nicht belegen.
Sicher ist dagegen, dass die Zahl der Akkus wächst. Nach den Marktdaten des Branchenverbands ZIV – Die Fahrradindustrie vom 11. März 2026 gab es 2025 in Deutschland 17,2 Millionen E-Bikes; 2015 waren es 2,6 Millionen. Weil E-Bikes länger halten, als der Verband lange annahm, hat er seine Bestandsrechnung im März 2025 rückwirkend nach oben korrigiert. Der Schluss liegt nahe: In Kellern und Garagen stehen nicht nur mehr Akkus als früher, sondern auch immer mehr alte.
Daten als Tabelle
| Jahr | Millionen Stück |
|---|---|
| 2015 | 2,6 |
| 2016 | 3,2 |
| 2017 | 3,8 |
| 2018 | 4,7 |
| 2019 | 6,0 |
| 2020 | 7,8 |
| 2021 | 9,7 |
| 2022 | 11,7 |
| 2023 | 13,7 |
| 2024 | 15,7 |
| 2025 | 17,2 |
Warum Akkus brennen – und wann
Ein Lithium-Ionen-Akku speichert viel Energie auf engem Raum. Kommt es in einer Zelle zum Defekt, so geht sie nach der Beschreibung des IFS „thermisch durch“: Sie heizt sich selbst immer weiter auf. Das bayerische Umweltministerium nennt das in seinem Abfallratgeber das „sich selbst verstärkende explosionsartige Abbrennen des Akkus“, den Thermal Runaway, und beschreibt die Folge so: „Ein solcher Brand ist nur schwer zu löschen. Die Brandgefahr hält an, bis der enthaltene Sauerstoff ‚verbraucht‘ ist. Man muss daher mit einem erneuten Aufflammen des Feuers rechnen.“
Wann das passiert, lässt sich aus den Veröffentlichungen des IFS recht genau sagen. Erstens: „Die Brandgefahr ist während der Ladephase am größten.“ In drei von vier untersuchten Fällen entstand der Brand beim Laden (IFS-Report 1/2024); der Keller in Illertissen passt in dieses Bild. Zweitens: „Das Brandpotential hängt stark vom Ladezustand ab.“ Drittens, und das ist der Satz für den Herbst: Wird ein Akku „längere Zeit Frostwerten ausgesetzt, droht ein dauerhafter Kapazitätsverlust, und es besteht Brandgefahr bei folgenden Ladevorgängen“. Das Risiko der kalten Garage zeigt sich also nicht im Januar, sondern beim Laden danach.
Hinzu kommen Vorschäden, die man nicht sieht. Das vfdb-Merkblatt 10-17 für Feuerwehren (Fassung Juli 2025) hält fest, dass ein Defekt nach einer mechanischen Beschädigung „unter Umständen … nicht unmittelbar zu erkennen“ ist. Und es liegt nicht nur an Billigware: Zwar stehen laut IFS „mehr als die Hälfte aller Produktrückrufe wegen Brandgefahr im Zusammenhang mit Lithium-Ionen-Akkus“, betroffen seien „vor allem besonders preisgünstige No-Name-Artikel“. Am 24. August 2026 berichtete das Institut aber auch über eine anhaltende Serie von Akkubränden an Akkustaubsaugern des Herstellers Dyson – bei Geräten mit Originalakku ebenso wie mit Nachbauten und wiederaufbereiteten Akkus. Eine Ursache nennt das IFS ausdrücklich nicht.
Und ein Akkubrand ist nicht vorbei, wenn die Flammen aus sind. Laut IFS kann ein Akkupack, der nur zum Teil verbrannt ist, „noch nach Stunden oder Tagen erneut in Brand“ geraten. Das wird bei der Sanierung wichtig.
Wer haftet? Was Gerichte bisher entschieden haben
Setzt der eigene Akku das Haus des Vermieters oder die Halle des Nachbarn in Brand, geht es um Haftung. Drei Entscheidungen zeigen, wo Gerichte die Linie ziehen; der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat sie am 9. September 2026 ausgewertet.
| Gericht | Der Fall | Entscheidung | Was daraus folgt |
|---|---|---|---|
| OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 12.03.2026, Az. 9 U 8/26 (Vorinstanz: LG Oldenburg, 01.12.2025, Az. 6 O 1729/25) | Ein E-Bike-Akku setzt im März 2023 einen Carport in Brand, Schaden knapp 140.000 Euro. Im Januar war der Sohn der Mieterin bei Glatteis mit dem Rad gestürzt, sichtbare Schäden gab es nicht. Der Gebäudeversicherer reguliert den Schaden und fordert später einen Teil der Summe von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. | Kein Verschulden. Der Versicherer nahm seine Berufung nach dem Hinweis des Senats zurück; das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig. | Wer ein Rad nach einem leichten Sturz ohne erkennbaren Schaden weiter nutzt, handelt nach dieser Entscheidung nicht fahrlässig: Die Herstellerhinweise verlangten keine Prüfung durch eine Fachwerkstatt, und bis zum Brand waren zwei Monate ohne Auffälligkeiten vergangen. Eine gesetzliche Wartungspflicht gibt es nach der Mitteilung des Gerichts nicht. |
| LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024, Az. 5 O 26/23 (rechtskräftig) | Ein Händler lädt in einer gemieteten Halle nach Darstellung des VdW Bayern erstmals ein gebraucht erworbenes E-Bike mit unbekannter Vorgeschichte – unbeaufsichtigt über Nacht. Die Halle brennt. Der VdW nennt 214.793,88 Euro Schadensersatz zuzüglich weiterer Brandschäden, die Pressemeldung des Gerichts keine Summe. | Haftung aus zwei Gründen: Nach Darstellung des VdW Bayern sah das Gericht im unbeaufsichtigten Laden über Nacht eine fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Schutz- und Obhutspflichten – und nahm zusätzlich eine verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an, weil das Rad bis zu 85 km/h schnell und damit ein Kraftfahrzeug war. | Für das übliche E-Bike – rechtlich ein Pedelec, dessen Motor höchstens 250 Watt leistet und bei 25 km/h abschaltet – gilt die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach der Mitteilung des Gerichts ausdrücklich nicht. Die Verschuldenshaftung bleibt: Wer einen Akku unter solchen Umständen unbeaufsichtigt über Nacht lädt, kann auch mit einem Pedelec haften. |
| Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 11.01.2024, Az. 8 U 24/22 | Beschäftigte einer gewerblichen Untermieterin laden sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in Büroräumen; verwendet wurden dabei Akkus, die der Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben hatte. Es kommt zum Brand. | Die Untermieterin haftet; das Verhalten ihrer Beschäftigten wird ihr zugerechnet. Das Kammergericht bestätigte nach Darstellung des VdW Bayern die Verurteilung zur Zahlung von 73.518 Euro. | Entschieden ist das gewerbliche Laden mehrerer Akkus auf brennbarer Unterlage und in einer nicht freigegebenen Kombination aus Akku und Ladegerät. Welche Anforderungen für private Ladevorgänge mit kleinen Akkus gelten, war laut VdW „ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung“. |
„Die bloße Tatsache, dass ein Lithium-Ionen-Akku den Brand verursacht hat, genügt daher nicht für eine Haftung“, schreibt der VdW Bayern zum Oldenburger Fall. Die gemeinsame Linie der drei Entscheidungen fasst der Verband vorsichtiger: „Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die jeweils anwendbare Haftungsgrundlage.“ In aller Regel ist das das Verschulden – bei schnellen E-Bikes über 25 km/h dagegen die verschuldensunabhängige Halterhaftung. Aus dem Berliner Beschluss lässt sich nach Einschätzung des VdW für private Ladevorgänge „keine pauschale Haftungsregel und erst recht kein generelles Ladeverbot ableiten“.
Dass ein Gericht keine Prüfpflicht sieht, heißt nicht, dass die Prüfung unvernünftig wäre. Die Verbraucherzentrale rät, den Akku nach einem Sturz anzusehen: Bei starken Kratzern oder Dellen ist Vorsicht geboten, im Zweifel gehört er zum Händler. Haftung und Vernunft sind zwei verschiedene Maßstäbe.
Welche Versicherung zahlt was
Brand ist in der Wohngebäude- wie in der Hausratversicherung eine versicherte Gefahr – das gilt auch, wenn ein Akku ihn ausgelöst hat. „Nach einem Feuer bezahlen die Wohngebäude- und die Hausratversicherung den Schaden“, schreibt der GDV in seinem Ratgeber zu Akkubränden. Wer was übernimmt, hängt davon ab, was beschädigt wurde und wem es gehört.
| Schaden | Zuständig | Wichtig zu wissen |
|---|---|---|
| Gebäude und fest Eingebautes: Wände, Decken, Böden, Elektroinstallation | Wohngebäudeversicherung des Eigentümers | Laut GDV sind „Schäden an fest eingebauten Gegenständen … durch die Wohngebäudeversicherung abgesichert“. Löschwasser gehört zum Brandschaden – mehr dazu in unserem Beitrag Löschwasserschaden: Wer zahlt? |
| Möbel, Kleidung, Geräte und anderes bewegliches Eigentum | Hausratversicherung | Sie schützt laut GDV „das gesamte bewegliche Eigentum, das in der Wohnung und in dazugehörigen Nebenräumen untergebracht ist“. Ob Keller, Garage oder Gartenhaus dazugehören, steht im Vertrag. |
| Schäden bei anderen: Nachbarwohnung, fremde Fahrzeuge, Haus oder Wohnung des Vermieters | Private Haftpflichtversicherung des Verursachers – wenn er haftet | Sie übernimmt nach Angaben des GDV „auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit“. Achtung bei der eigenen Mietwohnung: Mietsachschäden sind ein eigener Baustein. Nach den Musterbedingungen des GDV gilt er „ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ und nur bis zu einer eigens vereinbarten Summe – ob und bis zu welchem Betrag Ihr Vertrag ihn enthält, steht in der Police. Ohne Verschulden in aller Regel keine Haftung (siehe Oldenburg). Bei schnellen E-Bikes, die rechtlich Kraftfahrzeuge sind (siehe Lübeck), haftet der Halter zwar auch ohne Verschulden – dafür ist dann aber nicht die Privathaftpflicht zuständig: Die Musterbedingungen des GDV schließen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aus. Zuständig ist die für solche Fahrzeuge vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen). Haftet niemand, tragen die Geschädigten den Schaden über ihre eigenen Versicherungen. |
| Mieter verursacht einen Schaden am Gebäude | Zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters | Hat der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt, kann der Gebäudeversicherer nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Regress beim Mieter nehmen (Urteil vom 13.09.2006, Az. IV ZR 273/05, im Anschluss an das Urteil vom 08.11.2000, Az. IV ZR 298/99). Erledigt ist die Sache damit nicht: Nach demselben Urteil steht dem Gebäudeversicherer gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters „ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich“ zu. Melden Sie den Schaden deshalb auch Ihrer Privathaftpflicht. Bei grober Fahrlässigkeit gilt der Regressschutz nicht. |
Die heikle Frage ist die nach der eigenen Schuld. Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes berechtigt, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“ – kürzen, nicht verweigern. Das lässt sich vertraglich entschärfen: Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV sehen im Gemeinsamen Allgemeinen Teil (Stand Juni 2026) für Hausrat- und Wohngebäudeversicherung eine Klausel vor, nach der der Versicherer „auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles“ verzichtet, „wenn die Schadenhöhe den Betrag von ___ Euro nicht übersteigt“. Welcher Betrag dort eingetragen ist – und ob die Klausel überhaupt vereinbart wurde –, bestimmt der einzelne Vertrag. Ein Blick in die Police lohnt sich, bevor etwas passiert.
Ob es versicherungsrechtlich grob fahrlässig ist, einen E-Bike-Akku über Nacht unbeaufsichtigt zu laden, hat – soweit wir recherchieren konnten – bisher kein deutsches Gericht entschieden; das LG Lübeck hat das unbeaufsichtigte Laden über Nacht in seinem gewerblichen Fall immerhin als fahrlässig gewertet. Klar ist die Richtung der Herstellerhinweise: Bosch schreibt in seinem Akku-Guide, man solle den Akku „beim Laden nicht unbeaufsichtigt lassen“ und „nicht in Fluchtwegen oder auf brennbarem Untergrund laden“.
Richtig laden: Worauf es ankommt
Für das Laden decken sich die Empfehlungen von Herstellern, Verbraucherschützern und Behörden weitgehend:
- Nur das zugehörige Ladegerät verwenden (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, ADFC: „ausschließlich das zugehörige Ladegerät“; ebenso GDV und das bayerische Umweltministerium).
- Auf nicht brennbarem Untergrund und nicht in Fluchtwegen laden (Bosch). Steinböden seien „für den Ladevorgang gut geeignet“, schreibt die Verbraucherzentrale.
- In einem Raum mit Rauchmelder laden (Bosch, Verbraucherzentrale, Berliner Feuerwehr) – der Kellerbrand in Illertissen zeigt, was ein Melder wert ist. Viele Haushalte haben hier eine Lücke: Die Bayerische Bauordnung verlangt Rauchwarnmelder nur in Wohnungen, und dort in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen (Art. 46 Abs. 4 BayBO). Keller, Garage oder Hobbyraum nennt die Vorschrift nicht. Wer dort lädt, rüstet einen Melder nach.
- Nicht lange unbeaufsichtigt und möglichst nicht über Nacht in Wohnräumen laden (Verbraucherzentrale, Stand 16. Juli 2026); das bayerische Umweltministerium rät, Akkus „nicht über Nacht am Netz“ zu lassen.
- Bei 0 bis 40 Grad Umgebungstemperatur laden (Bosch) – also nicht in der durchgefrorenen Garage. Die Lagerung zwischen 0 und 10 Grad nennt Bosch „unbedenklich“; kritisch wird es bei Frost, weil dann nach Angaben des IFS „Brandgefahr bei folgenden Ladevorgängen“ besteht. Holen Sie den Akku dann ins Warme, bevor Sie ihn laden.
- Beschädigte, verformte oder aufgeblähte Akkus nicht mehr laden und nicht mehr benutzen (Bosch, Berliner Feuerwehr, Abfallratgeber Bayern).

Beim Überwintern gehen die Angaben auseinander: Bosch nennt für die längere Lagerung 30 bis 60 Prozent Ladezustand bei 10 bis 20 Grad, Shimano etwa 70 Prozent und Nachladen alle sechs Monate, der Abfallratgeber Bayern 40 bis 50 Prozent bei 10 bis 25 Grad. Verlässlich ist deshalb nur die Anleitung des eigenen Antriebs. Gemeinsam ist diesen drei Quellen das Prinzip: nicht voll, nicht leer, trocken und frostfrei. Einen ausführlichen Vergleich der Herstellerangaben und alles zur Entsorgung finden Sie in unserem Beitrag Akku überwintern: Wie viel Prozent, welcher Raum – und wohin mit alten Akkus.
Und wenn der Akku schon auffällig ist – aufgebläht, verformt, warm, obwohl er weder lädt noch arbeitet? Dann gehört er nicht mehr ans Ladegerät, nicht in die Wohnung und nicht in die bloße Hand: „Stark beschädigte Akkus sollten nur mit Handschuhen angefasst werden, da Elektrolyt austreten und zu Hautreizungen führen kann“, schreibt Bosch und empfiehlt, solche Akkus „an einem sicheren Ort im Freien, geschützt vor Regen oder der prallen Sonne, und mit abgeklebten Kontakten“ aufzubewahren und beim Fachhändler abzugeben. Der muss ihn annehmen: Nach § 14 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes, in Kraft seit dem 7. Oktober 2025, nimmt jeder Händler Altbatterien der Art, die er führt oder geführt hat, in haushaltsüblicher Menge unentgeltlich zurück – ausdrücklich auch die Akkus leichter Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, nach Angaben des Umweltbundesamts auch beschädigte, „aufgeblähte“ oder „aufgeplatzte“. In den Restmüll gehören Akkus nie.
Wenn es raucht oder brennt: Was Sie tun – und was Sache der Feuerwehr ist
Darf man einen brennenden Akku mit Wasser löschen? Die Fachwelt ist sich einig: „Das primäre Löschmittel bei Lithium-Ionen-Batterien ist Wasser“, heißt es im vfdb-Merkblatt für Feuerwehren; Pulver- und Kohlendioxidlöscher sind nach den Sicherheitshinweisen des Bundesverbands Technischer Brandschutz (bvfa) und der DGUV „nicht geeignet“. Nur: Wasser ist das Löschmittel der Feuerwehr. Für alle anderen gilt, was Versicherer, Verbraucherschützer und Feuerwehren übereinstimmend raten:
- Der Akku wird heiß oder beginnt zu dampfen: sofort von der Ladeeinrichtung trennen und den austretenden Nebel nicht einatmen – er ist nach der DGUV „entzündbar, giftig und ätzend“. Ein Gerät, das Sie sicher tragen können, bringen Sie „schnellstmöglich ins Freie“ (Verbraucherzentrale), auf eine nicht brennbare Unterlage mit Abstand zum Haus. Die Grenze zieht die Berliner Feuerwehr in drei Worten: „wenn gefahrlos möglich“. Ist es das nicht, gilt dasselbe wie beim Brand.
- Der Akku brennt: Raum verlassen, Tür schließen, Nachbarn warnen, 112 rufen. Als Laie haben Sie nach den Worten der Verbraucherzentrale „keine Chance“, einen solchen Brand zu löschen; die Gesundheit sei „durch Gasfreisetzungen und den Brandrauch gefährdet“.
- Selbst löschen? Im Zweifel nein. Der GDV stellt seiner eigenen Ausnahme einen Grundsatz voran: „Grundsätzlich sollte ein Akkubrand nicht selbst gelöscht werden, da giftige Gase austreten können und eine Verpuffung möglich ist.“ Nur einen kleinen Entstehungsbrand – der GDV nennt Handy oder Laptop, die Berliner Feuerwehr Smartphones oder Notebooks – können Sie mit reichlich Wasser löschen, und auch das nur, „wenn dies gefahrlos möglich ist“ (Berliner Feuerwehr). Brände mehrerer oder größerer Akkus sollen nach den bvfa/DGUV-Hinweisen nur Einsatzkräfte der Feuerwehr löschen. Im Zweifel rufen Sie die 112 – auch wenn das Feuer aus zu sein scheint.
- Rauch nicht einatmen, nicht zurück ins Gebäude. Bei einem Powerbank-Brand in Ingolstadt am 4. Juli 2026 musste die Polizei Bewohner daran hindern, in das Haus zurückzukehren; das Ingolstädter Amt für Brand- und Katastrophenschutz weist darauf hin, dass dieses Verhalten „lebensgefährlich sein kann“.
- Ein gelöschter Akku bleibt gefährlich. „Da eine Neuentzündung nicht auszuschließen ist“, gehört er nach einem Hinweis der Freiwilligen Feuerwehr München „an einen sicheren Ort“ im Freien – das überlassen Sie am besten der Feuerwehr.
Der 74-Jährige in Kempten hat seinen brennenden Werkzeugakku auf den Balkon getragen und dort gelöscht. Das ist gut gegangen. Als Vorbild taugt es nicht, denn Dampfen ist nicht Brennen: Einen Akku, der bereits brennt, tragen Sie nicht mehr durch die Wohnung. Die Berliner Feuerwehr warnt vor wegfliegenden brennenden Akkuteilen, durch die sich der Brand schnell ausbreiten kann.
Nach dem Brand: Was die Sanierung anders macht
Ist das Feuer aus, beginnt für Betroffene die eigentliche Arbeit. Den fachlichen Maßstab setzt die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“ (Ausgabe Februar 2024). Sie richtet sich an Unternehmen, nicht an Privathaushalte, beschreibt aber, womit es ein Sanierungsbetrieb zu tun hat. In Kapitel 6.7 heißt es: „Da bei einem Brand von LIB krebserzeugende Gefahrstoffe entstehen, handelt es sich um den Gefahrenbereich GB 3 mit besonders kritischen Brandfolgeprodukten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass ein Brand in einer LIB erneut aufflammen kann.“ LIB steht für Lithium-Ionen-Batterien, GB 3 ist die höchste Stufe der Skala, nach der Brandstellen für die Sanierung eingeteilt werden.
Der Grund liegt im Elektrolyten. Das darin enthaltene Leitsalz Lithiumhexafluorophosphat reagiert nach der DGUV-Schrift mit Luftfeuchtigkeit „unter Bildung von Fluorwasserstoff (HF, Flusssäure) und Phosphorsäure“; hinzu kommen unter anderem Schwermetalle wie Kobalt, Nickel und Mangan. Das bayerische Umweltministerium warnt, „insbesondere durch Flusssäure“ bestehe „bei Hautkontakt oder beim Einatmen Lebensgefahr“. Brandversuche zeigen, dass dabei erhebliche Mengen frei werden können: Schwedische Forscher maßen 2017 im Labor 20 bis 200 Milligramm Fluorwasserstoff je Wattstunde Akkukapazität; in einem Versuch der Forschungsstelle für Brandschutztechnik am Karlsruher Institut für Technologie (2017) lag die Konzentration im Versuchsraum über dem Wert, der als unmittelbar gefährlich für Leben und Gesundheit gilt.
Zur Ehrlichkeit gehört die andere Hälfte. Diese Messungen beschreiben die Luft während des Brandes. Fluorwasserstoff ist so reaktionsfreudig, dass er nach dem vfdb-Merkblatt „direkt umgesetzt“ wird und mit der Standardmesstechnik der Feuerwehren „nicht mehr nachweisbar“ ist; in der kalten Brandstelle steht also keine Giftwolke. Was bleiben kann, sind Reaktions- und Brandfolgeprodukte im Ruß, auf Oberflächen und im Löschwasser – das vfdb-Merkblatt nennt kontaminiertes Löschwasser „korrosiv, teilweise mit Schwermetallsalzen belastet“. Wie stark Wände, Böden und Hausrat nach einem Akkubrand in einer Wohnung tatsächlich belastet sind, ist in keiner uns bekannten Quelle beziffert; die Richtlinien der Versicherer zur Brandschadensanierung (VdS 2357), auf die die DGUV verweist, stammen von 2014 und erwähnen Lithium-Ionen-Akkus nicht. Deshalb wird im Einzelfall beurteilt und nicht geschätzt.
Aus der Sanierungspraxis, gestützt auf die genannten Regelwerke, heißt das für Betroffene:
- Erst nach Freigabe betreten. Die Feuerwehr gibt die Brandstelle frei, nicht der Augenschein. Was in den ersten Stunden sonst zu tun ist, steht in unserem Beitrag Nach dem Brand: Die ersten 24 Stunden.
- Akkureste nicht anfassen und nicht entsorgen. Ein angebrannter Akku kann erneut zünden. Feuerwehr oder Fachbetrieb lagern ihn gesichert – nach den bvfa/DGUV-Hinweisen „in Wasserbecken oder anderen geeigneten Behältnissen“ –, bis er fachgerecht entsorgt wird. Für den Gutachter der Versicherung ist er außerdem ein Beweisstück.
- Nicht selbst putzen, nicht saugen, nichts abwischen. Ruß aus einem Akkubrand gehört nicht auf die Haut und nicht in den Haushaltsstaubsauger. Warum wir schon beim gewöhnlichen Brand davon abraten, erklärt unser Beitrag Brandgeruch und Ruß entfernen; hier kommt die ätzende Komponente hinzu.
- Betroffene Räume geschlossen halten, damit Ruß nicht in saubere Bereiche getragen wird. Lebensmittel und Medikamente aus dem Brandraum gehören in den Abfall, wenn sie offen gelagert, vom Brandrauch durchdrungen oder von der Wärme betroffen waren. Textilien und Kinderspielzeug erst weiterverwenden, wenn sie bewertet sind.
- Elektroinstallation und Geräte prüfen lassen, auch außerhalb des Brandraums. Saure Brandgase greifen Kontakte und Platinen an; solche Schäden zeigen sich mitunter erst später.
- Löschwasser nicht einfach aufwischen. Es ist belastet. Die Trocknung von Estrich und Wänden beginnt, wenn geklärt ist, was im Wasser war und was mit den durchnässten Bauteilen geschieht.
- Versicherer sofort informieren und dokumentieren. Fotos machen, Kaufbeleg, Typenschild und Ladegerät des Akkus aufbewahren; die Ursache entscheidet über Haftung und Regress. Als Mieter melden Sie den Schaden dreifach: der Hausratversicherung (Ihre eigenen Sachen), der privaten Haftpflichtversicherung (Schäden am Gebäude und bei Nachbarn) und dem Vermieter. Die Haftpflicht schalten Sie auch dann ein, wenn Sie überzeugt sind, nichts falsch gemacht zu haben: Sie ist nach § 100 VVG auch dazu da, „unbegründete Ansprüche abzuwehren“.

Die DGUV-Schrift empfiehlt Unternehmen, die Brandschadensanierung „durch einen Fachbetrieb mit den notwendigen Kenntnissen und Materialien durchführen zu lassen“; sie verlangt einen Arbeits- und Sicherheitsplan und fachkundige Personen, die „dauerhaft vor Ort als Ansprechperson zur Verfügung stehen“. Für Privatleute ist das keine Vorschrift. Es ist der Maßstab, nach dem wir arbeiten.
Häufige Fragen
Mein E-Bike-Akku hat gebrannt – zahlt meine Hausratversicherung?
Brand ist eine versicherte Gefahr: Die Hausratversicherung ersetzt bewegliches Eigentum, für Gebäudeschäden ist die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers zuständig. Kürzen darf der Versicherer, wenn Sie den Brand grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 81 VVG) – es sei denn, Ihr Vertrag verzichtet auf diesen Einwand.
Darf ich meinen E-Bike-Akku über Nacht laden?
Verboten ist es nicht, und eine Entscheidung, die nächtliches Laden im Privathaushalt als grob fahrlässig einstuft, haben wir nicht gefunden; das LG Lübeck hat unbeaufsichtigtes Laden über Nacht in einem gewerblichen Fall aber als fahrlässig gewertet. Hersteller, Verbraucherzentrale und das bayerische Umweltministerium raten übereinstimmend davon ab: nicht unbeaufsichtigt, nicht auf brennbarem Untergrund – und mit Rauchmelder im Raum.
Hafte ich, wenn mein Akku das Haus meines Vermieters beschädigt?
In aller Regel nur, wenn Sie ein Verschulden trifft. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Gebäudeversicherer des Vermieters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Mieter keinen Regress nehmen, wohl aber einen anteiligen Ausgleich von dessen Haftpflichtversicherer verlangen. Anders liegt es bei grober Fahrlässigkeit – und bei schnellen E-Bikes über 25 km/h (S-Pedelecs und ähnliche Räder), die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten; für sie ist nicht die Privathaftpflicht, sondern die Kfz-Haftpflicht zuständig.
Mein Akku ist aufgebläht – was mache ich jetzt damit?
Nicht mehr laden, nicht mehr benutzen, nicht in der Wohnung lassen. Fassen Sie ihn nur mit Handschuhen an, kleben Sie die Kontakte ab und lagern Sie ihn bis zur Abgabe im Freien, geschützt vor Regen und Sonne, auf einer nicht brennbaren Unterlage. Zurücknehmen muss ihn jeder Händler, der solche Akkus führt oder geführt hat – auch beschädigte. Per Paket geht es nicht: Beschädigte Akkus dürfen laut Bosch keinesfalls im Paket versendet werden.
Kann ich einen brennenden Akku selbst löschen?
Einen kleinen Entstehungsbrand – Handy oder Laptop – können Sie nach Angaben von GDV und Berliner Feuerwehr mit reichlich Wasser löschen, wenn das gefahrlos möglich ist. Der GDV rät allerdings, einen Akkubrand „grundsätzlich“ nicht selbst zu löschen, „da giftige Gase austreten können und eine Verpuffung möglich ist“. Bei einem E-Bike- oder Werkzeugakku gilt ohne Abwägung: Raum verlassen, Tür schließen, 112 rufen.
Wie lagere ich den E-Bike-Akku über den Winter richtig?
Trocken, frostfrei und weder voll noch leer; Bosch rät außerdem, den Akku vom Rad zu nehmen. Den genauen Ladezustand nennt die Anleitung Ihres Antriebs – Bosch empfiehlt 30 bis 60 Prozent, Shimano etwa 70 Prozent. Mehr dazu: Akku überwintern: Wie viel Prozent, welcher Raum – und wohin mit alten Akkus.
Nach einem Brand – ob ein Akku ihn ausgelöst hat oder etwas anderes – sichert trock24 die Schadenstelle, beseitigt Ruß und Brandgeruch und trocknet, was das Löschwasser durchnässt hat: mit eigenen Teams an sieben Standorten in Bayern, darunter München, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt und Amberg. Rund um die Uhr erreichbar unter 0800 77 11 999.
Quellen
- BSAktuell: Modellauto-Akkus fangen beim Laden Feuer – Feuerwehreinsatz in Illertissen (14.09.2026, nach Angaben der Polizeiinspektion Illertissen) (bsaktuell.de)
- BSAktuell: Akku eines Trennschleifers fängt in Wohnung in Kempten Feuer (18.09.2026, nach Angaben der Polizeiinspektion Kempten) (bsaktuell.de)
- dpa/Schwäbische Zeitung: Brand von Lithium-Ionen-Akkus in Bamberger Wertstoffhof (18.09.2026) (schwaebische.de)
- inFranken.de: Bamberg – Brand in Wertstoffhof, Feuerwehr schildert Problematik (18.09.2026) (infranken.de)
- Onetz: 250.000 Euro Schaden – Defekter E-Bike-Akku löst Garagenbrand in Mimbach aus (05.07.2026) (onetz.de)
- OberpfalzECHO: Hahnbach – Akkubrand verursacht 250.000 Euro Schaden (05.07.2026) (oberpfalzecho.de)
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- DGUV Information 205-041: Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien, Ausgabe Februar 2024 (PDF) (publikationen.dguv.de)
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- Landgericht Lübeck: Urteil – Wer haftet bei Brand durch E-Bike? (Pressemeldung, Stand 15.01.2025; Urteil vom 26.07.2024, Az. 5 O 26/23) (schleswig-holstein.de)
- VdW Bayern: Lithium-Ionen-Akkus als Brandrisiko – Drei Entscheidungen mit Bedeutung für die Wohnungswirtschaft (09.09.2026) (vdwbayern.de)
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.09.2006, Az. IV ZR 273/05 – Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters (PDF) (bundesgerichtshof.de)
- § 81 Versicherungsvertragsgesetz – Herbeiführung des Versicherungsfalles (gesetze-im-internet.de)
- § 100 Versicherungsvertragsgesetz – Leistung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung (gesetze-im-internet.de)
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Rauchwarnmelderpflicht – Fragen und Antworten, mit Wortlaut von Art. 46 Abs. 4 BayBO (PDF) (stmb.bayern.de)
- Berufsfeuerwehr Würzburg: Brandschadenbeseitigung – Eine Orientierungshilfe für den Umgang mit der erkalteten Brandstelle (Abruf 21.09.2026) (wuerzburg.de)
- Verbraucherzentrale: Akkus für E-Autos, Pedelecs und Co. – Das gilt es zu beachten (Stand 16.07.2026) (verbraucherzentrale.de)
- Bosch eBike Systems: eBike-Akku-Guide (PDF, Abruf 21.09.2026) (bosch-ebike.com)
- Shimano: Gebrauchsanweisung UM-7K10A-002 – Akku und dazugehörige Komponenten (PDF, abgerufen über pegasus-bikes.de) (pegasus-bikes.de)
- ADFC: Tipps, wie Fahrrad-Akkus länger durchhalten (Abruf 21.09.2026) (adfc.de)
- Berliner Feuerwehr: Lithium-Ionen-Akkus – Prävention (Abruf 21.09.2026) (berliner-feuerwehr.de)
- Freiwillige Feuerwehr München: Gefahr durch Lithium-Ionen-Akkus und Verhalten im Brandfall (13.05.2022) (ffw-muenchen.de)
- Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz mit Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), BGBl. 2025 I Nr. 233 vom 06.10.2025 (PDF) (recht.bund.de)
- Umweltbundesamt: Batterien und Akkus richtig nutzen und fachgerecht entsorgen (Stand 18.03.2024) (umweltbundesamt.de)
- IN-direkt: Zimmerbrand im Bahnhofsviertel – Powerbank löst Feuerwehreinsatz aus (Pressemitteilung des Amts für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Ingolstadt, 05.07.2026) (in-direkt.de)
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- Forschungsstelle für Brandschutztechnik am KIT: Forschungsbericht Nr. 192 – Studie zur Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien, Oktober 2017 (PDF) (ffb.kit.edu)
- VdS 2357: Richtlinien zur Brandschadensanierung, Ausgabe 2014-06 (Herausgeber GDV) (shop.vds.de)
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